Präqualifizierung

Jeder Anbieter von Hilfsmitteln wie z. Bsp. Brillen benötigt eine Zulassung zur Abgabe von Hilfsmitteln. Gemäß § 126 Abs. 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte nur auf der Grundlage von Verträgen nach § 127 Abs. 1, 2 oder 3 SGB V abgegeben werden.

Anforderungen sind:

    • Die erforderliche Ausbildung/Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
    • Eine Geschäftsausstattung, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet. Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die Eignung der Leistungserbringer zu prüfen. Laut Gesetz können Vertragspartner der Krankenkassen nur Leistungserbringer sein, die „...die Voraussetzungen für eine ausreichende, zweckmäßige und funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel erfüllen.“ Dazu hat der Gesetzgeber das Präqualifizierungsverfahren verpflichtend eingeführt.

SCHRECK.OPTIK.SERVICE. wurde die Eignung mit der Zertifikat Nr. 00029320 bestätigt.

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